Festverein Dampfhammer
Alt Stahnsdorf haut rein
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Über uns

Satzung

Festverein „Dampfhammer“ Alt Stahnsdorf e. V.

1 ALLGEMEINES

(1) Der Verein führt den Namen:

Festverein „Dampfhammer“ Alt-Stahnsdorf e.V.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenwalde eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Alt-Stahnsdorf.

  • 2 AUFGABEN DES VEREINS

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des kulturellen Lebens in Alt-Stahnsdorf; hierbei sollten besonders Jugendliche miteinbezogen werden. Der Verein organisiert kulturelle Veranstaltungen.

Dieses Ziel ist unabhängig von konfessionellen und politischen Bindungen anzustreben. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins ihre geleisteten Beiträge und Spenden nicht zurück. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Gemeinde Alt-Stahnsdorf zu, die es ausschließlich und unmittelbar dem Organisieren von kulturellen Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen hat.

  • 3 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 4 MITGLIEDSCHAFT

Antrag auf Mitgliedschaft im Verein können alle natürlichen und juristischen Personen stellen, die seine Ziele unterstützen. Mitglieder sind fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und unterliegen nicht der Beitragspflicht. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

Die Mitgliedschaft erfolgt auf einen schriftlichen Antrag, welcher vom Vorstand angenommen oder abgelehnt wird.

  • 5 BEITRAG

Der Monatsbeitrag beträgt derzeit DM 3,-.

Die Beitragshöhe kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.

  • 6 AUSTRITT / AUSSCHLUSS

Der Vereinsaustritt ist nur durch eine schriftliche Kündigung zum Ende eines Monats möglich.

Ohne Kündigung endet die Mitgliedschaft

  1. a) durch Tod
  2. b) bei Beitragsrückständen von mehr als 12 Monaten

Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen

  • 7 VEREINSORGANE

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) Vorstand
  2. b) Mitgliederversammlung
  3. c) 2 Kassenprüfer

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Vorsitzende/r
  2. Vorsitzende/r

Beisitzer

Kassenwart

Schriftführer

  • 8 WAHL DES VORSTANDES

Der Vorstand wird zu Beginn jedes 2. Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Die Wahlen werden für jeden Vorstandsposten einzeln durchgeführt, Ausnahme: 1. und 2. Vorsitzender. Hier entscheidet die Platzierung.

Vorstandswahlen werden in schriftlicher Abstimmung und geheim durchgeführt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.

Vor der Wahl ist durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen, der sich nicht als Kandidat für einen Vorstandsposten zur Verfügung stellt.

  • 9 AUFGABEN DES VORSTANDES

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten, (§26 BGB).

Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Wahlperiode im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.

Bei Vorstandsentscheidungen müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sein. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme und kann sich nicht vertreten lassen. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit.

Beschlüsse über Ausgaben können nur nach Zustimmung der Mitgliederversammlung umgesetzt werden.

Die Höhe dieser beschlossenen Ausgaben ist nicht begrenzt, sie darf jedoch das Guthaben des Vereins nicht überschreiten.

Der Vorstand erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über seine Amtstätigkeit und legt Rechenschaft über Einnahmen und Ausgaben im Geschäftsjahr ab. Die Entlastung des Vorstandes beantragen die Kassenprüfer.

  • 10 Zu den Sitzungen des Vorstands oder des erweiterten Vorstands lädt der Vorsitzende und im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende ein. Die Einladung kann schriftlich und mündlich erfolgen. Vorstandssitzungen werden protokolliert.

Das Protokoll ist von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Die Einladung zur Vorstandssitzung muss mindestens 5 Tage vor der Sitzung ausgesprochen sein.

  • 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung wird immer dann einberufen, wenn es für den Zweck notwendig ist, mindestens aber zweimal im Jahr.

Der Vorstand lädt unter Angabe einer Tagesordnung jedes Mitglied schriftlich mit einer Frist von 5 Tagen ein.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst, soweit sich nicht aus dieser Satzung oder dem Gesetz etwas anderes ergibt. Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn 51% der Vereinsmitglieder anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem mindestens die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter Angabe der Stimmenverhältnisse festzuhalten sind.

Das Protokoll ist mindestens von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Das Protokoll wird der Mitgliederversammlung in der darauffolgenden Versammlung zur Genehmigung vorgelesen.

Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer überprüfen die Amtsführung des Vorstandes und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht, nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

den jährlichen Vereinshaushaltsplan der vom Vorstand aufgestellt wurde,

die Arbeiten des Vereins

die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

Satzungsänderungen

Auflösung des Vereins

  • 12 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Diese Satzung wurde am 16.02.1996 neu beschlossen. Sie tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie in das Vereinsregister eingetragen wird.

Die Änderungen der Satzung wurden am 19.01.2001 beschlossen.

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